Stewardess zu alt? Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung

Die befürchtete Klagewelle seit Inkrafttreten des AntiDiskriminierungsrechts (AGG, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) im Jahr 2006 ist zwar ausgeblieben. Aber es mehren sich die Urteile, aus denen sich Hinweise zur Anwendung des AGG in der Praxis gewinnen lassen. Unter anderen bekannt geworden ist dieses erstinstanzliche Urteil, durch das aufgrund einer Diskriminierung Schadenersatz zugesprochen wurde.

Der Sachverhalt:
Die Lufthansa beschäftigte eine Stewardess im Alter von 46 Jahren auf Basis eines befristeten Arbeitsvertrages. Als eine unbefristete Stelle frei wurde, bewarb sie sich auf diese. Sie wurde abgelehnt. Als Begründung nannte die Lufthansa das für Entgeltfortzahlungskosten höhere Risiko: mit zunehmenden Alter seien krankheitsbedingter Ausfälle bei älteren Arbeitnehmern häufiger und damit entstünden höhere Entgeltfortzahlungskosten. Diese seien dem Unternehmen nicht zumutbar.

Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht Frankfurt entschied, dass diese Begründung altersdiskriminierend ist und gegen das AGG verstößt. Die Lufthansa wurde daher verurteilt, der abgelehnten Bewerberin wegen Diskriminierung eine Entschädigung in Höhe von drei Netto-Monatsgehälter – in diesem Fall 4.000 Euro –  zu zahlen.

Hinweis für die Praxis:
Wichtig ist: Einen Anspruch auf den unbefristeten Arbeitsplatz können Bewerber/innen aus dem AGG nicht herleiten. Im Falle einer – diskriminierenden – Ablehnung können nur Schadenersatz oder Entschädigung verlangt werden. Die Frist zur schriftlichen Geltendmachung dieser Ansprüche beträgt grundsätzlich zwei Monate nach Zugang der Ablehnung. Schadenersatz setzt allerdings eine schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitgebers voraus. Entsprechende AGGSchulungen, interne Anweisungen zur Beachtung der AntiDiskriminierungsregeln und eine im Hinblick auf das AGG ggf. geänderte betriebsinterne Organisation können das Risiko hoher Zahlungen senken. Zur Vermeidung des AGGRisikos durch den Arbeitgeber sollte die Begründung einer Ablehnung daher allein mit "unproblematischen" Kriterien erfolgen. Gerade das  Unterscheidungskriterium "Alter" birgt noch viele Risiken.

ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.06.2007, Az. 11 Ca 8952/06

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