Steuern

Das Team von "Trinavis Böckmann Schulz" aus Berlin berichtet im Ratgeber Steuern über relevante Änderungen im Einkommensteuerrecht. Dazu werden konkrete Hinweise für die Praxis vermittelt.

Möglichkeiten steuerfreier Zuwendungen an Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn (1)

Der Wert von Zuschüssen, Zuwendungen oder sonstigen Vorteilen, die Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis erhalten, ist grundsätzlich ebenfalls lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für bestimmte Zuwendungen besteht jedoch die Möglichkeit der Befreiung von Lohnsteuer und Sozialversicherung. Die nachfolgende Darstellung gibt einen groben Überblick über verschiedene Vorteile, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern steuerfrei zuwenden können:

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Möglichkeiten steuerfreier Zuwendungen an Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn (2)

Fahrtkostenzuschüsse, Jobtickets: Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer auf Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Entfernungspauschale (bis 0,30 Euro pro Entfernungskilometer; nach geltender Rechtslage allerdings erst ab dem 21. Kilometer) pauschal mit 15 % übernehmen.

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Möglichkeiten steuerfreier Zuwendungen an Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn (3)

PC-, Handy-Überlassung: Wenn einem Arbeitnehmer betriebliche Personalcomputer oder Telekommunikationsgeräte (unentgeltlich) zur Nutzung überlassen werden, sind entsprechende Vorteile (auch die vom Arbeitgeber getragenen laufenden Kosten) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt unabhängig vom Umfang der privaten Nutzung und auch dann, wenn PCs oder Handys in der Wohnung des Arbeitnehmers genutzt werden, unabhängig davon, ob die Vorteile zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn erbracht werden oder eine sog. Gehaltsumwandlung vorliegt.

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Einkunftsgrenze bei Kindern über 18 Jahre

Kinder können auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres steuerlich und für das Kindergeld berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie sich noch in der Berufsausbildung befinden. In diesen Fällen ist jedoch eine Einkunftsgrenze zu beachten, die für das Jahr 2007 EUR 7.680 beträgt.

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