Eigenheimzulage

... für ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat gelegenen eigenen Haus/Eigentumswohnung

Bei vor dem 1. Januar 2006 hergestellten oder angeschafften Eigentumswohnungen oder Häusern, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, wird unter weiteren Voraussetzungen für acht Jahre eine Eigenheimzulage gewährt. Der EuGH hat nunmehr mit Urteil vom 17. Januar 2008 entschieden, dass auch die Herstellung oder Anschaffung eines in einem anderen EU-Mitgliedsstaat belegenen eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entsprechend begünstigt ist.

Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der in den für die Einkommensgrenze nach § 5 Eigenheimzulagengesetz maßgeblichen 2 Jahren. 

Ob im Einzelfall noch ein Antrag auf Eigenheimzulage gestellt werden kann, sollte mit einem steuerlichen Berater besprochen werden.

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