Möglichkeiten steuerfreier Zuwendungen an Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn (3)
PC-, Handy-Überlassung: Wenn einem Arbeitnehmer betriebliche Personalcomputer oder Telekommunikationsgeräte (unentgeltlich) zur Nutzung überlassen werden, sind entsprechende Vorteile (auch die vom Arbeitgeber getragenen laufenden Kosten) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt unabhängig vom Umfang der privaten Nutzung und auch dann, wenn PCs oder Handys in der Wohnung des Arbeitnehmers genutzt werden, unabhängig davon, ob die Vorteile zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn erbracht werden oder eine sog. Gehaltsumwandlung vorliegt.
Eine Schenkung oder verbilligte Übereignung eines PCs an Arbeitnehmer kann durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden (dann liegt Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung vor).
Personalrabatte
Unentgeltliche oder verbilligte Waren oder Dienstleistungen eines Arbeitgebers, die dieser auch für den allgemeinen Markt produziert, vertreibt oder erbringt (z. B. Haustrunk bei einem Getränkehersteller oder Personalrabatte in der Autoindustrie), und die ein Arbeitnehmer erhält, bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit – nach Abzug eines Bewertungsabschlags von 4% – ein Freibetrag von 1.080 Euro jährlich nicht überschritten wird.
Warengutscheine
Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer Warengutscheine zur Einlösung bei einem Dritten (z. B. Tankgutschein) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung stellen, wenn der Wert des Gutscheins (ggf. zusammen mit vergleichbaren Sachbezügen) 44 Euro monatlich nicht übersteigt. Voraussetzung ist u. a., dass die Ware im Gutschein konkret nach Art und Menge bezeichnet wird; die Angabe eines Höchst- oder Geldbetrags ist schädlich.
Zuschüsse
Zuschüsse und Unterstützungen an Arbeitnehmer können in Krankheits- oder Unglücksfällen bis zur Höhe von 600 Euro jährlich, darüber hinaus nur in besonderen Notfällen steuer- oder sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Bei Betrieben mit mehr als vier Mitarbeitern bedarf es einer entsprechenden Betriebsvereinbarung.
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